§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist der in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführte Leistungsumfang mit den damit verbundenen Catering- und Serviceleistungen an den Kunden.
Am Veranstaltungsort erfolgen die Cateringdienstleistungen exklusiv durch die Seetor Betriebs GmbH selbst. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese von der Seetor Betriebs GmbH schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

§ 2 Auftragserteilung
Der Kunde bestellt die in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Vertragsbedingungen der Seetor Betriebs GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die definitive und der Rechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben gelten als garantierter Mindest-Vertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt. Darüber hinausgehende Bestellungen werden gesondert berechnet. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten.

§ 3 Leistungshindernisse
Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflusses der Seetor Betriebs GmbH liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipment Ausstattungen entstehen, ist die Seetor Betriebs GmbH berechtigt, vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der Seetor Betriebs GmbH zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Seetor Betriebs GmbH.
Treten von Der Seetor Betriebs GmbH oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Die Seetor Betriebs GmbH hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die Seetor Betriebs GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

§ 4 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen
Dem Kunden/Mieter obliegt eine Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Bei Beschädigung oder Verlust, der dem Kunden überlassenen Mietgegenstände, werden die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

§ 5 Reklamation / Haftung
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen der Seetor Betriebs GmbH unverzüglich nach der Entdeckung mitgeteilt werden. Für, durch den Kunden unsachgemäße Lagerung der Ware und die dadurch entstandenen Mängel, übernimmt die Seetor Betriebs GmbH keine Haftung.
Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Seetor Betriebs GmbH im Auftrag des Kunden eingeschaltet oder übernommen hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der Seetor Betriebs GmbH nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Lagerung, Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Seetor Betriebs GmbH gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Seetor Betriebs GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Kündigung / Stornierung
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt ein Rücktritt durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung der Veranstaltungsvereinbarung oder nach anderweitiger definitiver Zusage, bzw. Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Seetor Betriebs GmbH hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die Seetor Betriebs GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die
Seetor Betriebs GmbH sich die Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor. Im Falle von späteren Stornierungen gilt:
bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Vergütung
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % der Vergütung
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % der Vergütung
zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.

Für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Seetor Betriebs GmbH ausschlaggebend. Grundlage der Berechnung ist die in der Veranstaltungsvereinbarung auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Getränkepauschalen werden nicht berechnet.
Im Voraus gezahlte Anzahlungen werden mit den Stornierungskosten verrechnet.

§ 7 Anzahlung / Abrechnung
Die Seetor Betriebs GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ab einer Nettogesamtsumme von 3.000,00 Euro berechnet die Seetor Betriebs GmbH 50% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Anzahlung. Diese Anzahlungsrechnung ist bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen, eingehend auf dem angegebenen Konto der
Seetor Betriebs GmbH. Andere Anzahlungsvereinbarungen / Forderungen können im Einzelfall von der Seetor Betriebs GmbH individuell bzw. nach Absprache geltend gemacht werden. Die Seetor Betriebs GmbH kann dem Auftraggeber eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 30 % der vereinbarten Leistungen (auf Speisen) zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer ausstellen, die 6 Wochen vor der Veranstaltung fällig ist. Bei Legung der Endabrechnung werden die ausgewiesenen Leistungen der Anzahlungsrechnungen verrechnet. Sind erbrachte Lieferungen und
Leistungen nicht als Leistungsumfang aufgeführt, so ist die Seetor Betriebs GmbH berechtigt, den Preis hierfür entsprechend den in der Gastronomie geltenden Preisen und der zugrundeliegenden Kalkulation nach eigenem Ermessen festzulegen. Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand, Verbrauch bzw. Einsatz berechnet. Die Anzahl der Getränke wird nach Anbruchflaschen berechnet. Ausgenommen sind fest vereinbarte Pauschalen, diese sind verbindlich. Die Abrechnung erfolgt für jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Eventuelle Sondervereinbarungen sind möglich und müssen bei Auftragserteilung mit der Seetor Betriebs GmbH schriftlich vereinbart werden. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
Bei Zahlungsverzug ist die Seetor Betriebs GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die Seetor Betriebs GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des
Schadenersatzes gilt die vereinbarte Personenzahl.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind. Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Seetor Betriebs GmbH.

§ 9 Haftung / Gewährleistung
Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Seetor Betriebs GmbH. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Seetor Betriebs GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wenn erbrachte Leistungen der Seetor Betriebs GmbH wider erwartend mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich melden. Die Seetor Betriebs GmbH verpflichtet sich dann, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen. Dritte, insbesondere Gäste des Kunden, können aus diesem Vertrag keine Rechte gegen die Seetor Betriebs GmbH
herleiten. Soweit die Seetor Betriebs GmbH oder seine Mitarbeiter aufgrund von Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde die Seetor Betriebs GmbH von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.

§ 10 Sonstige Pflichten der Vertragspartner
Der Kunde bringt die, für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, vor Veranstaltungsbeginn bei. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden. Sobald die Mitarbeiter der Seetor Betriebs GmbH bei dem Kunden tätig werden, obliegt dem Kunden die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die welche in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen.

§ 11 Preise/Auftragsannahme
Alle Preise verstehen sich in Euro. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich die Seetor Betriebs GmbH das Recht vor, Preisänderungen bzw. -anpassungen vorzunehmen. Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.

§ 12 Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Seetor Betriebs GmbH selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dresden, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des „UN“- Kaufrechts.

Dresden, Stand Januar 2024